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Kontakt Mail an auerhahn@huad.de Vereinsheim Ottendichl Feldkirchnerstraße 14 85540 Ottendichl
Satzung G.T.E.V. D`Ammertaler Ottendichl §1 Name und Sitz des Vereins: Der Verein führt den Namen: Gebirgstrachten-Erhaltungsverein "D`Ammertaler" Ottendichl-Haar und hat seinen Sitz in Haar, Ortsteil Ottendichl. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister Nr. 11549 §2 Zweck des Vereins: Der Verein trägt die Original Miesbacher-Tracht. Der Verein pflegt das heimatliche Volks- und Brauchtum, die Schuhplattler und Tänze, das Volkslied und die Volksmusik. Der Verein fördert die Jugendgruppe, deren Betätigung sich auf Vereinszwecke erstreckt. Der Verein ist gemeinnützig, er erstrebt keine Gewinne. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf sich durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen besonders berücksichtigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. §3 Mitgliedschaft:
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr. Es kann erst mit dem erreichen des 18. Lebensjahr in den Vorstand gewählt werden. §4 Beginn der Mitgliedschaft: Jedes Mitglied ist ab dem 18. Lebensjahr beitragspflichtig und hat seinen Beitrag unaufgefordert zu erstatten. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Jahresbeiträge werden durch die Generalversammlung festgelegt. §5 Ende der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft kann nur zum Quartalsende, mit einer schriftlichen Erklärung gekündigt werden. Wird der Verein durch ein Mitglied geschädigt, so hat der Vorstand das Recht, das betreffende Mitglied auszuschließen. Der Ausschluss muss von der nächsten Mitgliederversammlung, mit dem Recht der Anhörung des Auszuschließenden, bestätigt werden. Wer länger als 2 Jahre mit dem Beitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, wird als Mitglied des Vereins gestrichen. Bei Austritt oder Ausschluss vom Verein besteht auf geleistete Beiträge oder Spenden kein Anspruch auf Rückerstattung. §6 Vorstandschaft und Vereinsleitung:
Der Verein wird vertreten durch den 1.Vorstand oder den 2.Vorstand einzeln in- und außergerichtlich. Der Verein wird geleitet von der Vorstandschaft, dem Vereinsausschuss und der Generalversammlung. Der Vorstand leitet die Versammlung und Sitzungen. Die Tagesordnung wird von der Vorstandschaft festgelegt. Der 1.Vorstand ist zu allen Rechtshandlungen für den Verein befugt, bei Verhinderung der 2.Vorstand. Dem Schriftführer obliegen die schriftlichen Arbeiten, über Versammlungen oder Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Der Kassier verwaltet die Kasse, die von den Revisoren jährlich mindestens einmal zu prüfen ist. Der Vereinsausschuss ist befugt, Satzungsänderungen die das Registergericht oder die Finanzbehörde aus rechtlichen Gründen heraus verlangt, selbst vorzunehmen. Er hat hiervon jedoch die Mitglieder unverzüglich schriftlich zu unterrichten. §7 Versammlungen: Jährlich ist eine Generalversammlung durchzuführen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung, wenn mindestens ein Drittel (1/3) der Mitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der 1.Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Vorstands- und Ausschussmitglieder werden bei der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt. Auf Antrag müssen die Wahlen schriftlich durchgeführt werden. Bei Stimmgleichheit folgt eine Stichwahl. Ergänzungswahlen können auch während des Geschäftsjahres erfolgen. Bei Stimmengleichheit über Anträge gelten diese als abgelehnt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch den 1.Vorstad schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vorher. §8 Vereinsabende: Vereinsabende finden monatlich statt. Übungsabende (Plattlerproben) finden monatlich zweimal statt. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Vereins- Übungsabende zu besuchen. Bei Übungsabenden ist den Anordnungen des Vorplattlers folge zu leisten. §9 Allgemeine Bestimmungen: Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein zu fördern und stets zum Wohle des Vereins tätig zu sein. Die Satzung hat für alle Mitglieder Gültigkeit, Satzungsänderungen können nur mit 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, in der Generalversammlung vorgenommen werden. §10 Auflösung des Vereins: Zu Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins kann nur durch einstimmigen Beschuss erfolgen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Das Vereinsvermögen wird der Gemeinde Haar zugeführt, mit der Auflage, um es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen oder sozialen Einrichtungen zuzuführen. Die Satzung wurde am 27. Juli 1985 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. |
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